Walter Lindinger-Pesendorfer
Liegenschafts-bewertung
Aktualisiert: 13. Dez. 2021
Gesetzliche Grundlage für die Bewertung von Immobilien ist das Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992.
Grundsätzlich wird bei der Bewertung von Immobilien der Verkehrswert (Marktwert) der Sache ermittelt.
Auszug aus dem LBG:
Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Zur Bewertung kommen insbesondere 3 Verfahren zur Anwendung:
Vergleichswertverfahren Der Wert wird durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen ermittelt.
Ertragswertverfahren Der Wert wird durch Kapitalisierung des zu erwartenden oder erzielten Reinertrages zum angemessenen Zinssatz und der zu erwartenden Nutzungsdauer ermittelt.
Sachwertverfahren Der Wert wird durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile ermittelt.
Die Wahl des richtigen Wertermittlungsverfahren obliegt dem Sachverständigen und ist von der Art der Immobilien und deren Zweckbestimmung abhängig.
Für die Liegenschaftsbewertung gilt es auch die ÖNORM B 1802-1 (Ausgabe 15.07.2019) zu beachten. In dieser ÖNORM werden die Begriffe, die allgemeinen Anforderungen an eine Liegenschaftsbewertung, die Einflussgrößen für die Wertermittlung, die Wertermittlungsverfahren usw. im Detail dargestellt und beschrieben.
Die Ermittlung des Verkehrswertes kommt insbesondere in gerichtlichen Verfahren (Verlassenschaft, Scheidung usw.) aber auch bei einem geplanten Verkauf der Immobilie zu Anwendung.
Die richtige und objektive Ermittlung des Verkehrswertes ist von großer Bedeutung.
Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist zur Objektivität verpflichtet und hat unabhängig sowie unbefangen zu handeln.
Gerne beraten wir Sie im Detail.