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  • AutorenbildMichael Lindinger-Pesendorfer

Was ist das FAGG und wen betrifft es?

FAGG steht für Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz.


Wird ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume zum Beispiel in der zu vermittelten Immobilie abgeschlossen, bezeichnet man das als ein Auswärtsgeschäft.

Ein Fernabsatzgeschäft entsteht bei Vertragsabschlüssen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie zum Beispiel Brief, E-Mail etc. abgeschlossen werden.


Wurde nun außerhalb der Geschäftsräume oder per Fernabsatz ein Vertrag geschlossen, so können Konsumenten binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Will der Kunde die Dienstleistungen des Maklers jedoch schon vor dieser Frist in Anspruch nehmen, so hat dieser ausdrücklich zu verlangen, dass der Unternehmer vorzeitig tätig werden soll und muss zusätzlich bestätigen, dass er bei Erfüllung der Maklervereinbarung das Rücktrittsrecht verliert. Auch der Makler muss Pflichten erfüllen. Dieser muss den Kunden über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss informieren und ihm nach der Bestätigung des Kunden ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.


Ist der Kunde von dem Rücktrittsrecht zurückgetreten, so muss dieser, wenn die Dienstleistung in der Frist bereits erfüllt wird, die Provisionszahlung leisten.

Immobilienkaufverträge sowie Wohnungsmietverträge sind von dieser Regelung ausgenommen.


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